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  Schreiben von Windkraft-wie-weiter? an Minister Holter
zum Entwurf des neuen Windenergieerlass


Mestlin / Goldenbow, 04. August 2004

Betreff: Öffentlichkeitsbeteiligung / Stellungnahme zum neuen Windenergieerlass ( WKA_Hinweise )


Sehr geehrter Herr Minister Holter

Wir freuen uns und sehen es auch als unseren Erfolg an, dass endlich eine gesetzliche Basis geschaffen wird, welche den heutigen Anforderungen im Bereich der Windkraftnutzung versucht, gerecht zu werden.

Dessen ungeachtet sehen wir die Problematik der erneuerbaren Energien eindeutig im Kontext von Wirtschafts- und Politikinteressen und kaum getragen von Klimaschutzgedanken. Die Praxis bestätigt uns dies täglich.


Grundsätzlich sehen wir folgende Schwerpunkte:

- Wie kann der Prozess der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen, der durch die bauseitige Privilegierung und das finanzielle Wirken der Investoren in die Gemeinden hinein oftmals von der Öffentlichkeit abgeschirmt und von wenigen Personen und deren Interessen getragen wird, transparenter gestaltet werden?

Aktuelles und sehr anschauliches Beispiel sind die derzeitigen Vorgänge um den Windpark Porep-Jännersdorf an der Grenze zwischen Mecklenburg und Brandenburg, wo mittlerweile vielfältige Verwicklungen mit dem offensichtlichen Verdacht der Korruption und Vorteilsnahme öffentlich geworden sind.

- Wie können Planungsprozesse und Regelungen (wie die Ausweisung der Eignungsgebiete), die vor Jahren und auf Basis völlig anderer Rahmenbedingungen zustande gekommen sind, unter jetzigen gesetzlich zementierten Verhältnissen einer erneuten demokratischen Prüfung zugänglich gemacht werden?

Auf welchem Weg kann das ohne juristische Verwicklungen erfolgen?

- Wie kann eine Definition der Zumutbarkeit von Windkraftanlagen auf die Anwohner und das Land erfolgen?

TA Lärm und BImSchG sind Industrienormen für punktuelle Belastungen und nur bedingt geeignet ein komplexes Zusammenspiel als Summe verschiedenster bekannter und weniger erforschter Nebenwirkungen zu erfassen und zu reglementieren.

- Was geschieht nach der Inbetriebnahme von Windkraftanlagen? Jeder private PKW, jede bewegliche oder bewegte Anlage im öffentlichen Bereich muss regelmäßig durch unabhängige Institutionen auf Einhaltung technischer Werte überprüft werden.

Windkraftanlagen unterliegen solch einer Vorgabe nicht.

- Wie wird ein mögliches Repowering geregelt?

- Wo bleibt die im Koalitionsvertrag vorgesehene Überprüfung der bestehenden Eignungsgebiete?

- Wie werden aktuelle Erkenntnisse und Ergebnisse der Forschung fortlaufend in den Windenergieerlass eingearbeitet?

Nur ein dynamisches Regelwerk kann einen dynamischen Vorgang regeln.

Unsere Vorschläge und Forderungen:

1

Grundsätzliche Pflicht zur Erstellen von Flächennutzungsplänen in Räumen mit Windkraftanlagen, unabhängig der Anzahl.

Damit kommt es über die Beteiligung der öffentlichen Träger und der Bevölkerung zu einer, wenn auch eingeschränkten, Demokratisierung und Offenlegung des Prozesses der Planung und Realisierung von Windkraftanlagen.

Damit auch grundsätzlich Anwendung des UVPG bei der Genehmigung.

Um den Gemeinden dies weitestgehend unabhängig äußerer Interessen und finanzieller Zwänge zu ermöglichen, wird durch das Ministerium ein für die Gemeinden handhabbarer Leitfaden für die F-Planung erarbeitet und bereitgestellt (am besten mit praktischen Beispielen).

Diese einheitliche Vorgehensweise ermöglicht es andererseits, den Genehmigungsprozess auf Seite der Ministerien zu vereinheitlichen und somit auch hier die Kosten zu senken und die Vorgänge zu beschleunigen.

2

Erweiterung des Untersuchungsbereiches auf 3000 m, unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit und des Auftretens von theoretisch nicht erwarteter Immissionen. (Beispiel Goldenbow, wo durch das STAUN Lübz nachts In Entfernungen von über 3000m Lärmimmissionen von 28 - 32 dB gemessen wurden, Beispiel Ruest, wo in Entfernungen von ca. 2000m deutliche Lärmimmissionen auftreten.)

3

TÜV- Pflicht für Windanlagen inkl. Altanlagen
Abnahme und Überprüfungen in der Laufzeit: Messungen, unabhängige Kontrollmessungen alle 2 Jahre
Einbeziehung bestehenden Anlagen

4

Definition der Zumutbarkeit von Belastungen von WKA gegenüber den Anwohnern:
Beispiel Hohen Pritz: Betroffenheitsberichte sind lange bekannt und veröffentlicht und z.b. den STAUN und Ministerien übergeben, keine ernsthaften oder wirkungsvollen Reaktionen der Behörden oder der Betreiber

Beispiel Hohen Pritz: Granulat in den Flügeln die zu einem Lärmeffekt wie ein Betonmischer führen: Dies ist in TA Lärm oder anderen Bestimmungen überhaupt nicht bekannt oder gar untersucht. Dem Betreiber Hr. Bonde allerdings ist dies sehr wohl bekannt, auch die Anwohner haben dies öffentlich und gegenüber dem Ministerium beschrieben, wie dieser Effekt verschiedentlich und schon lange auch im Internet beschrieben ist.

Nur die Planungsbehörden im Ministerium oder die Genehmigungsbehörde wie das STAUN Schwerin wissen nichts davon.

Beispiel: Separate Beplanungen verschiedener Eignungsgebieten ohne Berücksichtigung der Summe aller Lasten in mitteliegenden Gebieten, die von allen Seiten betroffen sind, z.B. Raum Mestlin, Ruest

5

Klärung Verhältnis Großanlagen / Repowering: welche Anforderungen sind zu erwarten, die schon jetzt definiert werden müssen?

z.B. ist ein 2-Etagen-Ausbau innerhalb eines Eignungsgebietes vorstellbar.

Es werden nach wie vor die Untersuchungsbedingungen der Eignungsgebiete von 70 – 100 m unterstellt, wo doch alle künftigen Anlagen wesentlich höher sein werden und bereits 200m hohe Anlagen geplant werden.

Wir bezweifeln, dass diese Bedingungen in der Genehmigung mit Hilfe des BimSchG und TA Lärm Natur- und Anwohnergerecht abgebildet werden.

6

Der Hinweis auf die Empfehlungen des Arbeitskreises „Geräusche von Windkraftanlagen“ aus dem Jahre 1999 bedarf einer kritischen Betrachtung, da diese Empfehlungen durch aktuelle Rechtssprechung stellenweise überholt sind.

7

Wirksamwerden der Bestimmungen sofort ohne weitere Verzögerungen.

8

Jährliche Überprüfung und ggf. Anpassung oder Erweiterung des Erlasses durch das Bauministerium.

9

Überprüfung und Einschränkung von Eignungsgebiete in unmittelbarer Nähe von Wohngebieten und mit bereits jetzt mehr als 25 Anlagen auf weiteren Ausbau i.b. unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit.

Rücknahme derartiger Eignungsgebiete und ggf. Ausweisung auf geeignete Flächen allgemein akzeptierbaren Auswirkungen.

Aufgrund der zunehmenden Bauhöhe spielt die Windhöffigkeit an Standorten bis 100m eine geringere bzw. neu zu betrachtende Rolle.

Beispiel: Stadt Lübz, Wolgast, Gebiet Kladrum/Zölkow/Frauenmark

 

Mit freundlichen Grüßen
Im Namen der
Interessenvertretung der Bürgerinitiativen WINDKRAFT-WIE-WEITER?

Norbert Hein, Peter Enterlein

 

 
 
 

Handle stets so,
daß kein anderer
gefährdet,
geschädigt,
oder mehr als
nach Umständen
unvermeidbar
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belästigt wird.

Immanuel Kant
1724 - 1804

 
 
 
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